Vereinssatzung
in der Fassung vom 30. Juli 2006
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Deutsche Dystonie Gesellschaft e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und Wissenschaft und Forschung sowie die Aufklärung von Betroffenen, Ärzten und der Öffentlichkeit über Dystonien, ihre Auswirkungen und Behandlungsmethoden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Zusammenarbeit mit einem Wissenschaftlichen Beirat, der sich aus Ärzten der verschiedenen Fachbereiche zusammensetzt, die seit längerem durch Veröffentlichungen und auf Kongressen und Symposien die Krankheit bewußt machen und in der Lage sind, Patienten nach den neuesten Erkenntnissen zu behandeln;
- Gründung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen sowie öffentliche Veranstaltungen zur Beratung der Betroffenen über Auswirkungen der Krankheit und Behandlungsmethoden.
- Förderung von Forschungsprojekten, die sich mit der Krankheit befassen, und zwar durch unmittelbare finanzielle Unterstützung von Wissenschaftlern, die dabei dem Verein zur Beratung zur Verfügung stehen, oder mittelbar durch Vergabe von Finanzmitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften.
- Die Weiterleitung der Mittel an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, daß mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Vereinsmittel unverzüglich eingestellt.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt gemeinnützige Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen schriftlichen Antrag stellt. Die Mitgliedschaft gilt vom Datum des Beitritts.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern, Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
- Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller gegen die Entscheidung des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.
- Förderndes Mitglied kann werden, wer den Verein wirtschaftlich unterstützt. Ein Fördermitglied kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen, ohne jedoch die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes zu haben.
- Personen, die sich um den Verein und seine Aufgaben besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Beitragszahlungen befreit. Ehrenvorsitzende haben zudem das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt des Mitglieds. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Der bereits für das laufende Mitgliedsjahr entrichtete Beitrag kann nicht zurückgefordert werden.
§ 5 Ausschluß von Mitgliedern
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu sieben Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Dem Vorstand ist ein Wissenschaftlicher Beirat angeschlossen, der sich aus Ärzten verschiedener medizinischer Fachrichtungen zusammensetzt.
§ 8 Mitgliederversammlungen
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Bestellung des Vorstandes, die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über den Bericht des Kassenwartes. Sie kann Beisitzern (§7 Abs. 1) bestimmte Aufgaben übertragen.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
- Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Zum Ausschluß von Mitgliedern und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen an den "Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e.V. Verein zur Förderung der SOS-Kinderdörfer in aller Welt", der im Vereinsregister des Amtsgerichts München (VR 6575) eingetragen ist, zu übertragen, der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Gründungsdatum:
Hamburg, 13. März 1993


